Sozialpädagogische Familienhilfe / Ambulante Hilfen zur Erziehung

Startseite » Familien- und Jugendhilfe » Sozialpädagogische Familienhilfe / Ambulante Hilfen zur Erziehung

SOZIALPÄDAGOGISCHE FAMILIENHILFE  /AMBULANTE HILFEN ZUR ERZIEHUNG

Flexible Unterstützung nach Bedarf

Erwachsenwerden ist ein Prozess, der uns viele Entscheidungen abverlangt. Nicht immer ist es leicht, alleine den richtigen Weg zu finden. Unser Jugendhilfe–Konzept educare unterstützt Sie bei Ihren Schritten in ein eigenständiges Leben und hält genau die Leistungen bereit, die zu Ihren individuellen Bedürfnissen passen.

Gerne stehen wir Ihnen für ein persönliches Kennenlernen und eine Erstberatung zur Verfügung. Nehmen Sie für eine unverbindliche Beratung einfach per Telefon oder E-Mail Kontakt mit uns auf.

Die Ziele im Blick

Unsere Unterstützungsangebote werden vielfach angenommen und sollen Familien, Kindern und Jugendlichen u. a. die Kraft für ein stressarmes, alltagsbewährtes und beziehungsfreundliches Leben geben. Ambulante Hilfeangebote verfolgen diese Ziele:

  • Bewältigung von Entwicklungsproblemen
  • schulische, berufliche und/oder soziale Integration,
  • Unterstützung bzw. Entwicklung einer eigenverantwortlichen Lebensführung durch eine Verbindung von pädagogischen und alltagspraktischen Hilfen
  • Erhaltung und Stabilisierung der Erziehungsfähigkeit der Eltern
  • Umgang mit Krisen

Am Anfang jeder Hilfe steht die Beschreibung der aktuellen Situation der Betroffenen. Der Rahmen der Zusammenarbeit wird nach Auftrag des Jugendamtes am individuellen Bedarf der Familien, Kinder oder Jugendlichen im Hilfeplanverfahren festgelegt. Nun kann ein Einzelhelfer seine Hilfe einbringen. Die Hilfen finden aufsuchend statt, d. h. im Haushalt und im sozialen Umfeld der Hilfeempfänger bzw. in Verbindung mit Formen von Gruppenarbeit, in öffentlichen Räumen (z. B. Schule) oder in vereinseigenen Räumen des FAIRbund e. V.

Anhand konkret benannter Ziele erfolgt gemeinsam mit den Hilfeempfängern eine detaillierte Planung der Hilfe. Diese wird schriftlich erarbeitet, dient allen Beteiligten als Orientierung und soll sich auf die Stärken der Hilfeempfänger stützen. Schließlich ist das Erkennen und Aktivieren eigener Ressourcen und die individuelle Begleitung durch den Sozialpädagogen der Schlüssel für eine selbständige Problembewältigung.

Die ambulanten Hilfen können auf unterschiedliche Weise erfolgen:
  • 30 SGB VIII Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.
  • 31 SGB VIII Sozialpädagogische Familienhilfe Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.
  • 35a SGB VIII Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Abs. 4 gilt entsprechend.(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme 1.    eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -Psychotherapie, 2.    eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder 3.    eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,einzuholen.Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall 1.    in ambulanter Form, 2.    in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, 3.    durch geeignete Pflegepersonen und 4.    in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten sich nach § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1, den §§ 54, 56 und 57 des Zwölften Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden. (4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

  • 41 SGB VIII Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung (1) Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.(3) Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden.

KONTAKT

Ambulantes Team

Sandra Schröter (Teamleiterin)
Meißner Str. 64
04315 Leipzig

Tel.: 0341 – 699 298 28
Fax: 0341 – 699 298 29