Verein

Die Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen Verein FAIRbund e.V.

(2) Sitz und Geschäftsstand des Vereins ist Leipzig.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein ist beim Amtsgericht Leipzig unter der Nummer 2163 eingetragen.

§ 2 Charakter

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung "Steuerbegünstigende Zwecke".

(2) Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Zweck und Aufgaben

Der Verein ist ein freiwilliger, parteipolitisch unabhängiger Zusammenschluß natürlicher Personen.

Zweck des Vereins ist die Förderung der freien Wohlfahrtspflege im Sinne des § 66 der Abgabenordnung und die Förderung der Jugendhilfe.
Der Verein erstreckt seine Tätigkeiten  insbesondere auf den Personenkreis, der infolge seines körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes bzw. aufgrund seiner altersspezifischen Entwicklung auf die Hilfe anderer angewiesen ist.

Der Vereinszweck verwirklicht sich insbesondere durch:
(1) den Betrieb von ambulanten, teilstationären und stationären Projekten für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene;

(2) den Betrieb von Beratungsstellen;
- die Führung von Vereinsvormundschaften/- pflegschaften und die Gewinnung, Beratung und Fortbildung von ehrenamtlichen Einzelvormündern gemäß §§ 1773 und 1791 a BGB;

(3) den Betrieb von Kindertagesstätten;

(4) den Betrieb von Jugendfreizeiteinrichtungen (offene Kinder- und Jugendarbeit);

(5) die Arbeit mit Flüchtlingen und Migranten;

(6) den Betrieb von Projekten im Rahmen der Berufsorientierung, Integration und Qualifizierung sowie beschäftigungdfördernde Maßnahmen und Aus- und Weiterbildung;

(7) die Förderung der Wohlfahrtspflege durch Projekte mit Ehrenamtlichen.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Vereinsmitglied können alle natürlichen Personen werden, die Charakter, Zweck und Aufgaben des Vereins anerkennen, unterstützen und aktiv an der Umsetzung der
Vereinsziele mitwirken.

(2) Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten, der innerhalb von sechs Wochen dem Antrag zustimmt oder ihn ablehnt.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt ist nur zum Monatsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstößt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitglieder-versammlung entscheidet. Der Ausschluss ist schriftlich zu erklären.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand

Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.
Verantwortung und Aufgaben der Vereinsordnung, soweit nicht in dieser Satzung geregelt, werden durch eine Geschäftsordnung geregelt.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

(2) Sie wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen, schriftlich, mit Angabe der Tagesordnung, einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen bzw. wenn es 40 % der Mitglieder fordern.

(3) Jedes Mitglied ist stimm- und antragsberechtigt.

(4) Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt.

(5) Über Satzungsänderung, Auflösung und Geschäftsordnung beschließt die Mitgliederversammlung
mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(6) Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren. Die Protokolle werden von der/dem Vereinsvorsitzenden
und einem weiteren Vorstandsmitglied unterschrieben.

(7) Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3, höchstens 7 Mitgliedern. Das sind:
- der/die Vorsitzende
- der/die 1. stellvertretende Vorsitzende
- der/die 2. stellvertretende Vorsitzende
- weitere Vorstandsmitglieder

(2) Die Vertretung im Rechtsverkehr erfolgt durch die/den Vorsitzende/n, sowie die zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Sie sind einzeln vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.

(4) Vorstandssitzungen werden mindestens aller sechs Wochen einberufen.
Die Sitzungen werden protokolliert. Die Protokolle sind von der/dem Vereinsvorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Mitgliedsbeiträge werden jährlich erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. 

§ 9 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur von einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Über Satzungsänderungen kann in der Mitglieder-versammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt worden ist.

§ 10 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der Steuerbegünstigung fällt das Vermögen des Vereins an den
Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Leipzig zu verwenden hat.

Leipzig, im November 2002

Satzung